HSH Nordbank gewinnt Musterprozess zu Immobilienfonds

Hamburg/Karlsruhe, 20. Dezember 2007 - Der Bundesgerichtshof hat jetzt in einem Musterprozess letztinstanzlich zu Gunsten der HSH Nordbank einen Rechtsstreit (BGH; Az. XI ZR 76/06) entschieden. Demnach gilt: Wenn eine Bank und Anleger einen umfassenden Vergleich mit Generalquittung abschließen, sind anschließend Einwendungen ausgeschlossen, die aus dem Ursprungsvertrag stammen.

Die Bank hatte zwischen 1991 und 1995 sieben geschlossene Immobilienfonds mit insgesamt ca. 4.000 Anlegern finanziert. Die Fonds waren von der HAT Hanseatische Anlage Treuhand Secura Vermögensberatungs GmbH & Co (HAT) aufgelegt worden. Nach dem Konkurs der HAT im Jahre 1998 schloss die Hamburgische Landesbank (eines der Vorgängerinstitute der HSH Nordbank) mit etwa 95 Prozent der HAT-Anleger Vergleichsverträge ab. Diese Verträge sind nun für die Anleger bindend.


Die Wirksamkeit der Vergleichsverträge war seit Mitte 2004, nachdem der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine viel beachteten Urteile zu so genannten „Schrottimmobilien“ verkündet hatte, mit verschiedenen Begründungen bestritten worden. Die HSH Nordbank sah sich somit einer Fülle von Anlegeransprüchen ausgesetzt.


Daraufhin schloss die Bank mit einem Teil der Anleger zur Klärung der Streitfragen eine Musterprozessvereinbarung ab. Daneben haben etwa 300 Anleger die Bank einzeln verklagt. Das BGH-Urteil zu Gunsten der HSH Nordbank hat nun auch entsprechende Auswirkungen auf diese Verfahren.

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